Alle Krankenkassen sowie Privatpatienten und Selbstzahler

Kinder unter 18 Jahren:

Die Behandlungskosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Erwachsene über 18 Jahren:

Eine 10%‐ige Eigenbeteiligung pro Behandlung und 10,‐ € pro Verordnung müssen wir Ihnen im Auftrag der Krankenkassen in Rechnung stellen. Alle unsere Patienten über 18 Jahren sind so lange gebührenpflichtig, bis sie durch Ihre Krankenkasse von der Eigenbeteiligung befreit sind.

Privatversicherte:

Vor Beginn: Kostenvoranschlag

Vor Beginn der Behandlung mit privat versicherten Patienten wird eine Vereinbarung über das Honorar getroffen. In dieser Vereinbarung verpflichtet sich unsere Praxis, die vereinbarte therapeutische Leistung zu erbringen, während sich der Privatpatient dazu verpflichtet, den festgelegten Preis für die erbrachte Leistung unabhängig von einer Erstattung durch seine private Krankenversicherung zu bezahlen.

Höhe der Gebühren

Die GebüTh (die Gebührenordnung für Therapeuten) legt die mögliche Höhe der Gebühren fest. Um Klärungsprobleme bei jeder Privatrechnung zu vermeiden und sicherzustellen, dass unsere Patienten nicht jede Rechnung klären lassen müssen, setzen wir realistische und faire Sätze anhand der GebüTh in unserer Praxis fest.

Für privat versicherte Patienten rechnen wir unsere Leistungen zum 1,8-fachen Satz der gesetzlichen Kassen ab. Basierend auf bisheriger Rechtsprechung wurde im Allgemeinen – angelehnt an das Verfahren bei Ärzten – eine preisliche Untergrenze von 1,8-fachen vdek-Satz und eine Obergrenze von 2,3-fachen vdek-Satz festgelegt.

Privatpatienten haben einen Vertrag mit ihrer privaten Krankenversicherung abgeschlossen. In diesem ist geregelt, dass die Heilmittelkosten (Therapien) ganz oder teilweise übernommen werden können. Die Höhe der Kostenübernahme wurde zu Beginn des Versicherungsvertrags vom privat Versicherten selbst festgelegt. Die vertraglichen Voraussetzungen für die Kostenerstattung durch die private Krankenkasse ist eine ärztliche Verordnung, aus der hervorgeht, dass eine Heilmitteltherapie indiziert ist.

Beihilfen

Die Erstattungsansprüche beihilfeberechtigter Patienten gegenüber den Beihilfestellen richten sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften. Diese können je nach Bundesland unterschiedlich sein. Dadurch kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der Gebührenrechnung kommen. Wenn Sie zusätzlich eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben sollten zur Abdeckung solcher Differenzen, müssen Sie auch dort die Rechnung angeben.

Aufgrund der Vielfalt von Versicherungsbedingungen, Tarifen und Beihilfevorschriften können wir leider keine Aussagen zur Höhe oder Fähigkeit einer Erstattung machen.

Rechnungsstellung

Wir rechnen unmittelbar nach der letzten Behandlungseinheit gemäß der unterzeichneten Honorarvereinbarung mit Privatversicherten, Selbstzahlern und Beihilfeberechtigten ab. Die Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden.

Die Höhe der Erstattung liegt nicht in unserer Hand. Einige private Krankenkassen versuchen widerrechtlich, die Erstattungsbeiträge zu kürzen. Dies geschieht oft mit Begründungen, die laut verschiedenen Gerichtsurteilen nicht haltbar sind. In einem solchen Fall sollten Sie schriftlich Einspruch einlegen und auf Ihr Recht bestehen.